Ab dem 17. März 2025 wird es in der gesamten Schweiz eine grosse Veränderung für selbständige Escort Damen geben, die bis zu 90 Tage pro Jahr im Land arbeiten. Ohne die Betroffenen lange im Voraus über die bevorstehenden Veränderungen zu informieren, führt die Schweizer Regierung neue Vorschriften ein, die ab dem 17. März 2025 in Kraft treten. Diese neuen Regelungen werden Hunderte von Branchen in der Schweiz betreffen, die bislang von einem vereinfachten Anmeldeverfahren für ihre selbständigen Mitarbeiter profitierten.
Von nun an wird nichts mehr so sein wie zuvor, denn die Anmeldeprozedur wird nicht nur bürokratischer, sondern verlangt zudem von Personen, die in der Schweiz als Selbstständige arbeiten möchten, den Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeit und deren Registrierung im Heimatland (Ort im Land, wo sie dauerhaft wohnen). Für viele selbstständige Berufe, einschliesslich Sexarbeiter-innen, wird es künftig nicht mehr möglich sein, in der Schweiz legal zu arbeiten, ohne dass das Wohnsitzland darüber informiert wird. Besonders betroffen von diesen Änderungen sind unabhängige Escort-Girls in der Schweiz.
Wie erfolgte die Anmeldung selbständiger Escort-Girls vor dem 17. März 2025?
Bis zum 17. März 2025 konnten sich unabhängige Escort Damen (oder Frauen, die in Studios oder Clubs arbeiteten, aber als Selbstständige registriert waren) einfach und schnell auf der folgenden Plattform anmelden: https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/.
Die Anmeldung erfolgte durch das Ausfüllen einiger grundlegender Informationen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Adresse, E-Mail, Arbeitsort und -dauer in der Schweiz), und die Bestätigung wurde innerhalb von 24 Stunden per E-Mail zugestellt.
In einigen Kantonen (z. B. Zug, Schwyz) war eine Anmeldung mindestens 8 Tage im Voraus erforderlich. In anderen Kantonen (z. B. Zürich) reichte es, sich einen Tag vor Arbeitsbeginn online anzumelden. Diese einfache und schnelle Anmeldung galt für alle Personen mit einem EU-Pass, die bis zu 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten wollten – ohne eine Arbeitsbewilligung zu benötigen.
Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz
Seit dem 1. Juni 2002 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz in Kraft. Es ist Teil eines Pakets von sieben bilateralen Abkommen und brachte erhebliche Erleichterungen, insbesondere das Recht, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit dem 1. Juni 2004 können selbstständige Dienstleister-innen sowie entsandte Arbeitnehmer-innen aus EU- und EFTA-Staaten bis zu 90 Arbeitstage pro Jahr in der Schweiz arbeiten, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung zu benötigen. Sie unterliegen lediglich einer Meldepflicht. Für Tätigkeiten über 90 Arbeitstage ist jedoch eine Arbeitsbewilligung erforderlich.
Neue Meldepflichten ab dem 17. März 2025
Arbeitgeber oder selbstständige Erwerbstätige müssen sich über das neue Online-Portal des Staatssekretariats für Migration (SEM) anmelden: www.easygov.swiss. Diese Anmeldung muss mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn in der Schweiz erfolgen.
Auch selbständige Escort Damen sind nun dieser Regelung unterworfen, unabhängig davon, in welchem Kanton sie arbeiten. Zudem müssen Escort Frauen, die in der Schweiz als Selbstständige arbeiten, ihren Status nachweisen können. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:
✅ Nachweis über die Sozialversicherung als Selbstständige (dieses Dokument wird von den Krankenkassen ihres Wohnsitzlandes ausgestellt).
✅ Beweis, dass sie in ihrem Wohnsitzland als Selbstständige gemeldet sind (ob in Vollzeit oder Teilzeit).
✅ Vertrag mit einem Kunden in der Schweiz (Mandatsvertrag, Werkvertrag o. ä.).
Häufigere Kontrollen durch die Behörden
In den letzten Monaten hat die Sittenpolizei die Kontrollen von Sexarbeiterinnen verstärkt. Es ist anzunehmen, dass diese Kontrollen nach dem 17. März 2025 noch zunehmen werden. Die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen erhalten eine Kopie der Meldungen und können Vor-Ort-Kontrollen durchführen.
Selbständige Escort Damen müssen bei einer Kontrolle folgende Dokumente vorlegen:
* Kopie der Anmeldebestätigung oder der erteilten Bewilligung
* Eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung in ihrem Wohnsitzland (bei der Ausstellung einer solchen Bescheinigung wird die Sozialversicherung zunächst sicherstellen, dass sie eine Bestätigung erhält, dass die Person in ihrem Land offiziell, als Selbstständiger registriert ist, der dieselbe Tätigkeit ausübt, die der Sozialversicherung gemeldet wurde.
* Kopie des Vertrags mit dem Kunden/der Firma (falls kein schriftlicher Vertrag besteht, eine schriftliche Bestätigung des Kunden über die erbrachte Dienstleistung).
Bei einer Kontrolle wird die Polizei sicherlich verlangen, dass alle diese Bedingungen erfüllt sind. In diesem Fall wird gegen die Sexarbeiterin eine strenge Geldstrafe verhängt, die mit weiteren einschränkenden Massnahmen einhergehen kann.
Warum diese Änderungen?
Während das alte Meldesystem (trotz seiner Mängel) gut funktionierte, haben sich die Schweizer Behörden dafür entschieden, es zu aktualisieren, um es leistungsfähiger und auf nationaler Ebene besser harmonisiert zu machen. Obwohl der Grund für diese Entscheidung nicht offiziell bekannt gegeben wurde, ist es nicht schwer, die Gründe dafür zu erraten, die vielfältig sind. Im Folgenden werden fünf von ihnen genannt, die uns sehr plausibel erscheinen:
1) Das Bedürfnis, eine bessere Kontrolle darüber zu haben, wer sich tatsächlich 90 Tage im Land aufhält, und das System robuster gegen Betrug zu machen (in der Tat war es im System vor dem 17. März 2025 für selbstständige Escort Damen einfach, sich mehrmals über verschiedene Konten in verschiedenen Kantonen zu registrieren und die erlaubten 90 Arbeitstage in der Schweiz zu überschreiten, ohne Repressalien zu erleiden).
2) Der Wille, eine Antwort auf die in der Schweiz nicht bezahlten Arztrechnungen von EU-Bürgern zu finden, die in die Schweiz kommen, um dort zu arbeiten, und die dann schwer zurückzuverfolgen sind, wenn sie das Land verlassen haben, ohne ihre Rechnungen bezahlt zu haben.
3) Die Notwendigkeit (sicherlich auf Initiative der Europäischen Union), die Arbeitstage von Personen, die vorübergehend in die Schweiz kommen, mit den Mitgliedsländern der EU zu teilen. Das Ziel vermutlich ist, dass das Land, in dem sie leben, die ihnen zustehenden Steuern berechnen kann, die von diesen Personen oftmals nicht angegeben werden. Man kann sich auch vorstellen, dass Personen, die in ihrem Herkunftsland Sozialhilfe beziehen und in die Schweiz kommen, um zu arbeiten, ohne dies anzugeben, von den Behörden ihres Wohnsitzlandes schnell aufgespürt werden könnten...
4) Die Initiative der Schweiz, die Zahl der Arbeitnehmer, die in die Schweiz kommen, um sich als Selbstständige registrieren zu lassen, zu senken (Abschreckungsstrategie), indem sie die Verwaltungsverfahren komplexer gestaltet und finanziell viel härter bestraft, falls die betreffenden Personen beschliessen sollten, sich nicht an die neuen Bestimmungen zu halten.
5) Schweizer Unternehmen (die nicht mehr in der Lage sein werden, Personen, die für sie arbeiten, systematisch als selbständig zu registrieren) dazu verpflichten, diese Personen als Angestellte zu registrieren und die Einkünfte an den Quellensteuern zu bezahlen (in der Regel umgerechnet 25 CHF pro Tag für Personen, die im Rahmen von 90 Tagen arbeiten). Dies gilt auch für viele andere Berufe, insbesondere in der Gastronomie und im Baugewerbe.
Zukunft der selbständigen Escort Frauen in der Schweiz
Was sind die zukünftigen Auswirkungen für selbständigen Escort Frauen in der Schweiz?
Die Implementierung dieser neuen Plattform bedeutet für die unabhängigen Escort Frauen drei wesentliche Dinge:
1) Sie werden künftig ihre Registrierung selbst vornehmen müssen, die nicht mehr von einer dritten Person/Partei vorgenommen werden kann.
2) Sie müssen sich im Voraus organisieren, da sie sich mindestens 8 Tage vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz registrieren lassen müssen (unabhängig davon, in welchem Kanton sie tätig sind).
3) Es wird ihnen künftig schwerfallen, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor ihrem Wohnsitzland zu verheimlichen (diese muss zwingend über ihre Sozialversicherungskasse gemeldet werden).
Es ist klar, dass diese Änderungen einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Anzahl der selbstständigen Escort Damen haben werden, die sich dafür entscheiden, in der Schweiz zu arbeiten. Da es ihnen nicht mehr möglich sein wird, spontan und anonym in die Schweiz zu reisen, kann man davon ausgehen, dass ihre Zahl deutlich sinken wird. Gleichzeitig werden auch die Geschäfte, die mit der Arbeit von selbstständigen Escort Frauen verbunden sind (z.B. Personen, die ihnen Wohnungen vermieten, damit sie dort ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin nachgehen können), betroffen sein und in den kommenden Monaten den Rückgang der Anzahl von Mädels, die bereit sind, als selbstständige Escort Dame, in der Schweiz zu arbeiten, zu spüren bekommen.
Eine begrenzte Anzahl der Frauen wird sich dazu entschliessen, die neuen Vorschriften zu befolgen, was implizit auch bedeutet, dass sie eine Buchhaltung führen und ihre in der Schweiz verdienten Einkünfte (ganz oder teilweise) irgendwie und irgendwann versteuern müssen. Andere werden sich entscheiden, die Vorschriften zu ignorieren (weil sie mit dem bürokratischen Aufwand überfordert sind oder sich nicht an die Regeln halten wollen) und in die Illegalität abzurutschen (was sie im Falle einer Kontrolle sehr teuer zu stehen kommen wird und sich auf ihre Möglichkeiten auswirken wird, innerhalb der 90-Tage-Frist in der Schweiz zu arbeiten). Andere wiederum möchten eine Schweizer Arbeitserlaubnis (G, L oder B) erhalten, die es ihnen zwar ermöglicht, so lange in der Schweiz zu arbeiten, wie sie wollen, die aber hohe Kosten verursacht (da sie mit Ausgaben verbunden sind, die sie nicht haben, wenn sie nur innerhalb der 90-Tage-Frist arbeiten).
Schliesslich werden sich viele Mädels an Erotikstudios und -clubs wenden, die in der Schweiz als Unternehmen registriert sind und die für das Registrierungsverfahren verantwortlich sind (ein Verfahren, das im Vergleich, zu dem der Selbstständigen viel flexibler ist), wodurch die Escort Dame keine Verantwortung mehr trägt. In diesem Fall entfallen die Bedingungen, die für den Status der selbstständigen Escort gelten, eine Option, die einige Mädchen bevorzugen werden, die die Anonymität und Diskretion ihrer Escort-Tätigkeit in der Schweiz wahren möchten. Im Gegenzug werden die Erotikclubs und -studios sicherlich eine Quellensteuer von etwa 25 CHF pro Arbeitstag erheben, wie es in einigen Kantonen bereits der Fall ist (z. B. St. Gallen und Aargau, während in anderen Kantonen noch keine Steuer erhoben wird), die der Arbeitgeber dann an die zuständigen Behörden abführen muss.
Neue Mädels, die noch nie als Escort-Girl in der Schweiz gearbeitet haben und nicht das Gefühl haben, dass sie die Kosten für den Status einer selbständigen Escort Frau tragen können, werden lieber in einem Erotikstudio arbeiten, als sich einem Risiko auszusetzen (sowohl finanziell als auch administrativ) und werden den Status der Selbstständigkeit ablehnen.
Welche Auswirkungen hat dies auf den Escort-Markt in der Schweiz?
Selbstverständlich werden diese neuen Bestimmungen die Zahl der selbstständigen Escort Damen in der Schweiz, die in Hotels und Privatwohnungen arbeiten, allmählich senken. Die Zahl der Sexarbeiterinnen wird hingegen wahrscheinlich nicht sinken. Es wird lediglich zu einem (freiwilligen oder unfreiwilligen) Wechsel der selbstständigen Escort Damen in Erotikbetriebe kommen, in denen sie sich nicht um ihre Registrierung kümmern müssen, und sie werden viel weniger Druck/Verpflichtung haben, ihre Tätigkeit in ihrem Wohnsitzland anzumelden.
Sofern sie nicht im Besitz einer Schweizer Arbeitsbewilligung sind, gelten die neuen Meldebestimmungen für alle selbstständigen Escort Damen, die im Besitz eines EU-Passes sind. Das Meldeportal, über das sie sich registrieren müssen, ist wie folgt: www.easygov.swiss.
Janet – The Velvet Rooms
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